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Ab Montag einige Corona-Änderungen an den Schulen

Am kommenden Montag gibt es an den Schulen in Baden-Württemberg einige Änderungen:
Das Land hat seine Corona-Verordnung Schule angepasst.
Betroffen sind der Musik- und Sportunterricht, Schulveranstaltungen und außerschulische Unternehmungen, die mehrere Tage dauern.
Der Sportunterricht muss in beiden Alarmstufen ohne Körperkontakt sein – Ausnahme ist unter anderem der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung.
Im Musikunterricht dürfen Blasinstrumente nur im Freien oder in sehr großen Räumen wie zum Beispiel in einer Aula gespielt werden, Singen ist drinnen nur mit Maske möglich, draußen geht’s ohne.
Ein Mindestabstand von zwei Metern soll jeweils eingehalten werden.
Mehrtägige außerschulische Veranstaltungen sind jetzt nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland nicht mehr erlaubt – bis zum 1. Dezember ist hier aber noch eine Übergangsfrist.
Für Schüler, die schon 18 sind, gelten außerhalb der Schule in Sachen Testpflichten die normalen Regeln wie für alle Erwachsenen.
Minderjährige Schüler können privat weiterhin ihren Schülerausweis zeigen und werden zumindest noch bis zum Beginn der Weihnachtsferien mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. (sst)
 

 

Der Überblick über die Änderungen:
(Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg)

Regelungen für Sport- und Musikunterricht
Der fachpraktische Sportunterricht darf künftig in den Alarmstufen I und II nur noch kontaktfrei erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 an allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien sowie an Gemeinschaftsschulen. Für den Musikunterricht gilt in den Alarmstufen, dass beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten ein Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen eingehalten werden muss. Das Spielen von Blasinstrumenten ist nur im Freien oder in sehr großen Räumen wie beispielsweise der Aula erlaubt. Das Singen ist in geschlossenen Räumen nur mit Maske erlaubt, im Freien kann die Maske abgesetzt werden.

Außerunterrichtliche Veranstaltungen und Schulveranstaltungen
Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland waren bereits untersagt, mit dieser Regelung sind nun auch noch derartige Veranstaltungen im Inland untersagt. Hierfür gibt es aber eine Übergangsfrist, damit sich die Schulen darauf einstellen können - diese läuft bis zum 1. Dezember 2021. Danach sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen auch im Inland untersagt. Schulveranstaltungen können künftig nicht mehr generell nach den Regelungen der Corona-Verordnung Schule stattfinden, die 3G und Maskenpflicht vorsehen. Für öffentliche Schulveranstaltungen oder Veranstaltungen, die nicht in der Schule stattfinden, gelten die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes, die teilweise 2G+-Regelungen vorsehen. Für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien, die in der Schule stattfinden und nicht-öffentlich sind, gelten aber weiterhin die schulischen Regeln.

Schülerausweis als Testnachweis
Bisher konnten Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich mit dem Schülerausweis im außerschulischen Bereich von Testpflichten befreien. Diese Regelung gilt mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Hauptverordnung des Landes nicht mehr. Für sie gelten also regulär die 2G+-, 2G- oder 3G-Vorschriften der Corona-Hauptverordnung. Die Ausnahme für die Schülerinnen und Schüler im Alter von zwölf bis 17 Jahren besteht vorerst weiter, die Pläne der Landesregierung sehen aber vor, diese Ausnahme mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen zu lassen. 

 


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