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Corona-Zahlen in der Ortenau - keine Auswirkung auf Grenzverkehr

Für Ostfrankreich mit dem Elsass gilt zwar seit Mitternacht eine offizielle Corona-Reisewarnung, das bedeutet aber keine Grenzschließung: Dank der sog. 24-Stunden-Regel, die Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Elsass gestern eingeführt haben, können sich alle Elsässer und Ortenauer auf beiden Rheinseiten für 24 Stunden weiterhin ohne Test, Quarantäne oder andere neue Einschränkungen im Grenzgebiet frei bewegen und ihrem Alltag nachgehen, also auch mit Einkaufen und Besuchen. Inzwischen liegt aber auch die Ortenau mit 44,5 Stand gestern nicht mehr weit vom kritischen 7-Tage-Corona-Wert 50 pro 100.000 Einwohner und damit vom RKI-Risikogebiet entfernt. Aber auch das soll den Grenzverkehr nicht beeinträchtigen, so Landrat Frank Scherer. Elsässer hatten sich trotz der Neuregelung auch gestern in der Ortenau mit Einkäufen eingedeckt - besonders gefragt: Toilettenpapier. Deswegen muss laut Handelsverband Südbaden aber niemand von der Rolle sein, die Lager seien voll und wenn jeder nach seinem normalem Bedarf kaufe, gäbe es auch keine Engpässe. Auch das Kanton Zürich, das an Südbaden angrenzt, ist jetzt Corona-Risikogebiet. Aber auch dort gilt die 24-Stunderegel für ungehinderte Kurzaufenthalte. (as) +++Diese Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten für Menschen aus den Grenzgebieten Baden-Württemberg- Frankreich / Schweiz+++ Einreisen nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden (namentlich: in Österreich das Land Vorarlberg, im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet, in der Schweiz die Kantone Appenzell, Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, Sankt Gallen, Thurgau und Zürich, in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin). · den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr, · beruflich notwendige Einreisen aus dem Risikogebiet (z.B. Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- sowie Dienstleistungserbringer), · für notwendige medizinische Behandlungen · sowie für Personen, die sich nur kurzzeitig (weniger als 48 Stunden) im Risikogebiet aufgehalten haben (Auspendler). · Auch Beschäftigte, die unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Risikogebiet einreisen müssen, beispielsweise Montagearbeiter, müssen nach der Wiedereinreise nicht in Quarantäne. Insbesondere Berufs- und Bildungspendler sind daher von Vorneherein von der Quarantänepflicht ausgenommen. Auch Verheiratete oder Partner einer festen Beziehung sind von der Quarantänepflicht befreit.    


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