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Jetzt also doch: Sperrstunde für die Ortenau ab 23 Uhr ab Samstag

Der Ortenaukreis wollte einen klärenden Erlass des Sozialministeriums abwarten, damit es nicht wieder hüh und hott geht, aber jetzt ist klar: In der Ortenau gilt ab Samstag, 24. Oktober eine Sperrstunde für die Gastronomie zwischen 23 und 6 Uhr. Außerdem gilt dann auch gleichzeitig ein generelles Alkohol-To go-Verkaufsverbot durch die Gastronomie im gesamten Kreis - also das Bierchen zum Mitnehmen von dort ist tabu. Diese Weisung sei verbindlich und lasse den Landkreisen keinen Ermessensspielraum, teilt der Ortenaukreis mit. Außerdem werden die Landkreise angewiesen, die Besuchszahlen bei Messen so zu begrenzen, dass jeder Besucher mindestens zehn Quadratmetern Platz hat. Die Verfügung gilt für die Ortenau, weil sie nach den ab sofort ausschließlich gültigen Zahlen des Landesgesundheitsamts gestern den Corona-Warnwert 50 pro 100.000 Einwohner überschritten hat. Wird der Wert der 7-Tages-Inzidenz mindestens 7 Tage lang unterschritten, wird die Verfügung durch das Landratsamt wieder aufgehoben. (as) +++Das Ortenauer Landratsamt teilt mit: +++ Das Landesgesundheitsamt hat in seinem Fallzahlenbericht am gestrigen Donnerstagabend gemeldet, dass der Ortenaukreis erstmals den Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner (Inzidenz) innerhalb der letzten sieben Tage überschritten hat. Mit 240 gemeldeten Neuinfektionen liegt die 7-Tages-Inzidenz im Ortenaukreis nun bei „55,7“. Wird die 50er-Grenze überschritten, ist das Landratsamt anstatt der Städte und Gemeinden direkt für einschränkende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. So sieht es die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vor. Die entsprechende feststellende Bestätigung hat der Ortenaukreis am 23. Oktober um 13.16 Uhr durch das Landesgesundheitsamt erhalten.  Der Ortenaukreis hat bisher keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, zusätzlich schärfere Regelungen gegenüber der neuen Corona-Verordnung des Landes anzuordnen. Wie der baden-württembergische Landkreistag, hatte der Ortenaukreis rechtliche Bedenken an den erweiterten Sperrstunden in Corona-Hotspots angemeldet, weil in der Vorgabe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit gesehen wurde und Zweifel bestünden, ob diese Maßnahme rechtlich Bestand haben werde. Daher wurde das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg um einen klärenden Erlass gebeten, der heute Mittag den Landkreisen zugestellt wurde. Demnach haben die Landkreise mittels einer Allgemeinverfügung die Einführung einer Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol im gesamten Kreisgebiet zu verfügen. Diese Weisung ist verbindlich und lässt keine Ermessensausübung durch die Landkreise zu. Ferner werden die Landkreise angewiesen, die Besuchszahlen bei Messen so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher bezogen auf die zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten wird. Die Allgemeinverfügung tritt am 24. Oktober unmittelbar in Kraft. Die Städte und Gemeinden wurden vorab informiert. Die Allgemeinverfügung wurde auch über die Webseite des Ortenaukreises veröffentlicht und ist unter www.ortenaukreis.de/Themen/Landkreis-Verwaltung/Öffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen abrufbar. Die Allgemeinverfügung wird durch den Kreis aufgehoben sobald die epidemiologischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nachfolgend die Allgemeinverfügung des Landratsamts im Wortlaut: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 Das Landratsamt des Ortenaukreises (im Folgenden: Landratsamt) erlässt auf Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6 die folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet des Ortenaukreises: 1. Der Betrieb von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes wird in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags untersagt. Für Betriebe mit gesondert festgelegter, längerer Sperrzeit bleibt die jeweilige Einzelfallregelung nach § 12 der Gaststättenverordnung unberührt. 2. In Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne von § 25 des Gaststättengesetzes dürfen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße abgegeben werden. 3. Bei Messen im Sinne der Corona-Verordnung Messen (CoronaVO Messen) ist durch den Veranstalter in Abweichung von § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 CoronaVO Messen die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten wird. 4. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1, 2 und 3 kann das Landratsamt aus wichtigem Grund im Einzelfall erteilen. 5. Für die Nichtbefolgung der der Ziffern 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. 6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab Bekanntgabe. Sie wird durch das Landratsamt aufgehoben, sobald die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern/innen im Ortenaukreis für mindestens 7 aufeinander folgende Tage unterschritten wird. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungs-verfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann im Landratsamt Ortenaukreis, Zimmer 008, Okenstraße 29, 77652 Offenburg während der üblichen Öffnungszeiten sowie unter www.ortenaukreis.de/Themen/Landkreis-Verwaltung/Öffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen eingesehen werden. Rechtsgrundlagen: • §§ 28 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) • § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) • §§ 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) • § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW) • § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden. Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und § 28 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Begründung:   Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) trifft die zuständige Behörde nach Ermessen die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 20 Absatz 1 der CoronaVO BW kann die zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen erlassen. Das Landratsamt ist gemäß § 1 Absatz 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig, da die 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern im Ortenaukreis überschritten wurde. Durch Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6, wurde das Landratsamt angewiesen, die im Tenor genannten infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu verfügen. Bei der durch das Corona Virus SARS-Cov-2 ausgelösten Lungenerkrankung COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Virus als Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von einem Menschen auf den anderen Menschen übertragen wird.Um das Gesundheitssystem mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf nicht zu überlasten und Menschen vor Gesundheits-schädigungen zu schützen, soll die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden. Im Gebiet des Ortenaukreises wurde mit einem Wert von 55,7 am 22.10.2020, 16 Uhr, die 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten. Die verfügten Beschränkungen sind laut Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6, auch verhältnismäßig. Es wird zwar das Grundrecht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gewerbetreibenden und auch das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG privater Personen eingeschränkt. Jedoch ist ausschlaggebend, dass die betroffenen Grundrechte in der Abwägung der gefährdeten Schutzgüter der öffentlichen Gesundheit bzw. der konkurrierenden Grundrechte Dritter auf körperliche Unversehrtheit und Leben zurückstehen müssen. Die Freiheit, auch zwischen 23 und 6 Uhr gastronomische Angebote zu nutzen und daraus generierte gewerbliche Einnahmen sowie die Veranstaltung von Messen sind zwar gewichtige Interessen, aber keinesfalls ein unbeschränkbares Recht der betroffenen Personen. Die körperliche Unversehrtheit und Leben anderer Personen sind demgegenüber Rechtsgüter, deren Schutz größte Anstrengungen der staatlichen Behörden und auch damit verbundene Einschränkungen konkurrierender Grundrechte rechtfertigt. Grundrechte Dritter auf körperliche Unversehrtheit (Gesundheit) und im Einzelfall auch auf Leben sind durch eine mögliche Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus erheblich und ggf. auch für längere Zeit gefährdet. Nach aktuellen Erkenntnissen und Auswertungen relevanter Studien seitens des Robert-Koch-Instituts (RKI) ist davon auszugehen, dass ca. 20 % der diagnostizierten Personen schwere bis lebensbedrohliche Beeinträchtigungen der Gesundheit erleiden. Etwa 81 % der diagnostizierten Personen zeigen einen milden, etwa 14% einen schwereren und etwa 5 % einen kritischen Krankheitsverlauf. COVID-19 kann sich in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organ-systemen manifestieren. Aufgrund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitauswirkungen und (irreversiblen) Folgeschäden durch die Erkrankung bzw. ihre Behandlung (z. B. in Folge einer Langzeitbeatmung) treffen. Allerdings deuten Studiendaten darauf hin, dass an COVID-19 Erkrankte auch Wochen bzw. Monate nach der akuten Erkrankung noch Symptome aufweisen können. Zudem werden der Gaststättenbetrieb, der betroffene Alkohol-Straßenverkauf sowie der Messebetrieb nicht vollständig untersagt, sondern vielmehr nur in Maßen beschränkt. Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres. Während der Laufzeit der Verfügung wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt fortlaufend geprüft, ob die vom Land definierte 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern/innen weiterhin überschritten ist. Wird der Wert der 7-Tages-Inzidenz mindestens 7 Tage lang unterschritten, so wird die Verfügung durch das Landratsamt aufgehoben. Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Ziffer 5 dieser Verfügung ist zur Durchsetzung der Ziele der Verfügung geboten und notwendig. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Zwangsgeld nicht gleich geeignet, da eine unmittelbare Durchsetzung der Verfügung mit unmittelbaren Zwang zur Erreichung der infektionsschützenden Ziele erforderlich ist. Ein Zwangsgeld ist hier nicht ausreichend effektiv genug.   Diese Allgemeinverfügung wird am 23.10.2020 durch öffentliche Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 24.10.2020 in Kraft (§ 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG).   Offenburg, den 23.10.2020 Landratsamt Ortenaukreis   Dr. Nikolas Stoermer Erster Landesbeamter  


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