Wirtschaft

Übersicht "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen"

Der von der Bundesregierung beschlossene "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen, zusammengefasst von der Wirtschaftsregion Ortenau: Flexibles Kurzarbeitergeld & Arbeitszeitregelungen Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Dazu werden die Voraussetzungen erleichtert. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Das Kurzarbeitergeld kann auf Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit vor Ort gewährt werden. Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige über Arbeitsausfall muss in dem Monat eingehen in dem Kurzarbeit beginnt. Die Angaben, die mit einer evtl. Anzeige eingereicht /geprüft werden müssten, umfassen auch eine Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Einführung der Kurzarbeit. Allgemeine Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) und Videoanleitungen finden sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die zentrale Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20 (Montag bis Freitag, 8 -18 Uhr). Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen Die Liquidität von Unternehmen soll durch steuerpolitische Maßnahmen verbessert werden. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen soll bis 31.12.2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.   Das Bundesfinanzministerium bereitet hierzu steuerliche Maßnahmen als Unterstützung für Unternehmen vor, die von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind. Beispielsweise könnten bereits fällige Steuerzahlungen auf Antrag gestundet werden. In diesen Fällen würden keine Stundungszinsen erhoben. Darüber hinaus sind auch Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer abzusenken und anzupassen.   Unbegrenzte Liquiditätszusagen zur lückenlosen Liquiditätsabdeckung Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern und für mehr Unternehmen verfügbar zu machen, etwa die KfW- und ERP-Kredite. Zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen werden bei der KfW aufgelegt. Die KfW wird dazu auch die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Dabei gilt es zu jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt! Unternehmen und Betriebe erhalten über ihre Hausbanken vor Ort den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Wie kann Solo-Selbständigen geholfen werden, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen? Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen. Hier gilt es sich im Zweifel von Rechtsanwälten und Steuerberatern beraten zu lassen.   Gibt es Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Coronavirus ausfällt ("höhere Gewalt")? Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für "höhere Gewalt") im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an. Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten und Steuerberatern beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind.   Aussetzung der Antragspflicht für insolvenzgefährdete Unternehmen: Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten sind und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet derzeit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor.   Pressemitteilung Nr. 96 vom 16.03.2020 der Bundesregierung: Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat in der Pressemitteilung Nr. 96 vom 16.03.2020 folgendes mitgeteilt: „Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart.“ Damit gehen Bund und Länder gemeinsam gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus vor. Sie haben "Leitlinien" zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vereinbart. So sollen Einzelhandel-Verkaufsstellen, Theater, Museen und Sporteinrichtungen vorerst geschlossen werden. Der Lebensmittelhandel, Apotheken und Tankstellen werden nicht eingeschränkt. Was konkret das für das Land Baden-Württemberg bedeutet, regeln die Verordnungen der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung!   Aktuelle Maßnahmen der Landesregierung Baden-Württemberg gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Stand 17.02.2020) Die Landesregierung hat vor diesem Hintergrund am 17.03.2020 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen und damit ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab dem 18.03.2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen. Es gelten u.a. die nachfolgend genannten Regelungen:   Was kann offen bleiben? Einzelhandel für Lebensmittel | Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste | Getränkemärkte | Apotheken | Sanitätshäuser | Drogerien | Tankstellen | Banken und Sparkassen | Poststellen | Frisöre, Reinigungen, Waschsalons | der Zeitungsverkauf | Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel | Hofläden und Raiffeisenmärkte. Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen. Gaststätten Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.   Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt: Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater | Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen | Kinos | Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen | alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen | Volkshochschulen und Jugendhäuser | öffentliche Bibliotheken | Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen | Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen | Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen | Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte | Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.


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