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Reh ausgewichen: Autofahrer in Hornberg fährt gegen Baum

Er wollte einem Reh ausweichen: Gestern (Mittwoch) Abend kam es in Hornberg zu einem Zusammenstoß zwischen dem Autofahrer und einem Baum. Der 43-Jährige war zwischen Fohrenbühl und Oberreichenbach unterwegs, als er dem Reh ausweichen wollte. Das Tier wurde nicht verletzt, am Fahrzeug ist ein Schaden von etwa 15.000 Euro entstanden.

Tipps der Polizei im Zusammenhang mit Wildunfällen gibt’s hier:

Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße auftauchen.

Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung sind Wildtiere unterwegs und aktiv. Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild 'Wildwechsel' gekennzeichnet, was aber nicht bedeutet, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind.

Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem
Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden - keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.

Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist - unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.

Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als `Gegenstand` im Sinne des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden.
 


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